Gemäß Regel 205 der Verfahrensordnung des UPC besteht das Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen aus einem schriftlichen Verfahren und einem mündlichen Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien oder einer der Parteien beinhalten kann. Vor der Anordnung vorläufiger Maßnahmen wird somit in der Regel auch der Antragsgegner gehört. Die Verfahrensordnung des UPC sieht in Regel 212 aber auch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners vor. Dies ist nach Regel 212 Abs. 1 dann der Fall, „wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde“.
Gemäß Regel 206 Abs. 3 muss der Antragsteller die Gründe angeben, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll.
Einen solchen Fall hatte die Lokalkammer Düsseldorf mit dem Vorsitzenden Richter Thomas, der Vorsitzenden Richterin Klepsch als rechtlich qualifizierter Richterin und dem rechtlich qualifizierten Richter Kupecz zu entscheiden.
Den Bericht zu dieser Entscheidung von Dr. Michael Wallinger stellen wir Ihnen in unserer Rubik zum Einheitspatent (bei den Updates) zur Verfügung. In englischer Sprache ist dieser Report zusätzlich auf der Seite der EPLIT veröffentlicht.