Auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer unerlaubten Handlung ist der Ersatzpflichtige nach § 852 BGB zur Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten Erlangten verpflichtet. Dieser sogenannte „Restschadensersatzanspruch“ verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an, im Gegensatz zu dem zuerst genannten, „vollen“ Schadensersatzanspruch, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Er gilt nach § 141 Satz 2 PatG auch für eine Patentverletzung.
Der X. Zivilsenat des BGH, welcher nicht nur für Patent- und Gebrauchsmusterrecht, sondern auch für andere Rechtsgebiete zuständig ist, entschied nun im Zusammenhang mit einer Schenkung, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für den Restschadensersatzanspruch mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs beginnt und nicht erst – wie in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertreten – mit dessen Verjährung. Der Berechtigte kann somit den Anspruch auf Restschadensersatz noch maximal sieben Jahre nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung geltend machen.