Bei der Berechnung des Schadens aus einer Patentverletzung kann der Patentinhaber u. a. auch den vom Verletzer erzielten Gewinn geltend machen. Dass dies für den Patentinhaber besonders lukrativ sein kann, zeigt die neue Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ des Bundesgerichtshofs:
So sind bei der Berechnung des Verletzergewinns grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dazu zählen auch Gewinne aus Zusatzgeschäften wie der Lieferung von Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in den patentverletzenden Vorrichtungen oder Gewinne aus für diese Vorrichtungen geschlossenen Leasing- oder Wartungsverträgen. Dies gilt auch dann, wenn diese Gewinne erst nach dem Ende der Laufzeit des Patents anfallen, und zwar selbst dann, wenn die zu Grunde liegenden Verträge erst nach Erlöschen des Patents geschlossen worden sind.
Auch der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung erstreckt sich auf derartige Zusatzgeschäfte.
Diese Grundsätze gelten weiterhin auch für Schadensersatzansprüche, bei denen der Gewinn des Verletzers als durch die Verletzung auf Kosten des Patentinhabers erlangt anzusehen und herauszugeben ist (sogenannter „Restschadensersatz“) und welche einer deutlich längeren, nämlich zehn- statt dreijährigen, Verjährung unterliegen.